Das Bauwerksbuch ist ein zentrales digitales Dokument, welches Auskunft über den Zustand der Allgemeinteile des Gebäudes gibt. Laut § 128a der Wiener Bauordnung ist es für bestimmte Bestandsobjekte und Neubauten in Wien verpflichtend. Es dient als umfassende Informationsquelle für EigentümerInnen, Hausverwaltungen und Behörden, um den aktuellen Zustand sowie durchgeführte und geplante Maßnahmen am Bauwerk nachvollziehen zu können. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Dokumente in das Bauwerksbuch aufgenommen werden müssen und erhalten eine vollständige Checkliste.
1. Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen
Alle für das Gebäude relevanten Baubewilligungen sowie Fertigstellungsanzeigen müssen im Bauwerksbuch hinterlegt werden. Diese Unterlagen sind essenziell, um den rechtlichen Konsens des Bauwerks nachzuweisen.
Hinweis: Sollten diese Dokumente nicht vollständig bei Ihnen oder der Hausverwaltung vorliegen, können sie in den Archiven der MA 37 eingesehen werden. Aufgrund hoher Nachfrage empfiehlt es sich, rechtzeitig die Erstellung des Bauwerksbuchs in Auftrag zu geben, damit lange Wartezeiten bei der Behörde vermieden werden können.
2. Benützungsbewilligungen
Falls erforderlich, sind Benützungsbewilligungen ebenfalls zu sammeln und digital aufzubewahren. Diese Bescheide bestätigen die rechtmäßige Nutzung des Gebäudes und sind daher ein zentraler Bestandteil des Bauwerksbuches.
3. Pläne des Bauwerks
Zur Dokumentation der baulichen Struktur sind Pläne erforderlich. Hierbei gilt:
- Die Pläne müssen nicht zwingend maßstabsgerecht sein.
- Leichte Verzerrungen (z. B. durch Abfotografieren) sind zulässig, solange der Plan lesbar bleibt.
4. Weitere relevante Bescheide und Dokumente
Diese Dokumente sind nicht verpflichtend im Bauwerksbuch zu integrieren, es ist jedoch sinnvoll, sie beizufügen:
- Gutachten
- Brandschutzunterlagen
- Energieausweis
- Wartungs- und Prüfberichte von technischen Anlagen
5. Digitalisierung und Archivierung
Alle Dokumente müssen digital verfügbar sein, um eine langfristige und sichere Speicherung zu gewährleisten. Falls Bescheide in Kurrentschrift verfasst sind, kann eine Abschrift in lateinischer Schrift beigefügt werden, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 128a der Wiener Bauordnung sind folgende Dokumente verpflichtend im Bauwerksbuch zu führen:
- Baubewilligungen
- Fertigstellungsanzeigen
- Benützungsbewilligungen (sofern erforderlich)
Die ordnungsgemäße Führung eines Bauwerksbuches erleichtert nicht nur den Überblick über die baulichen und rechtlichen Aspekte eines Gebäudes, sondern sorgt auch für Transparenz und Sicherheit.